Der Kanton St.Gallen hat weitere Präzisierungen der neuen Bestimmungen zu Verfügung gestellt.

Überblick über die Zertifikatspflicht und die Maskentragpflicht aufgrund der Covid-19-Verordnung besondere Lage und aufgrund der VV-Covid-19 in der Fassung gemäss dem vorliegenden III. kant. Nachtrag:

Zudem weitere Hinweise der Staatskanzlei zu Auslegungsfragen:

Stehapéros

Bei sämtlichen Veranstaltungen gilt nun eine Maskenpflicht. Die Maskenpflicht entfällt nur bei Gästen, wenn sie an ihrem Tisch sitzen. Daraus folgt, dass Stehapéros nicht möglich sind.

Für die Konsumation von Essen und Getränken, welche an einer Veranstaltung, einer Fach- oder Publikumsmesse, einem Markt oder in einem belebten Fussgängerbereich bei einem Takeaway-Betrieb gekauft werden, braucht es keine ausdrückliche Ausnahme von der Maskentragpflicht. Es gilt weiterhin die stillschweigend vorausgesetzte Ausnahme, dass während des Herumlaufens im öffentlichen Raum ein Sandwich gegessen oder ein Getränkt konsumiert werden kann und hierfür die Maske zur Seite geschoben werden darf – analog zur Praxis im öffentlichen Verkehr. Was aber nicht möglich ist, ist der Umstand, dass Personen vor einem Glühweinstand bleiben und dort stehend konsumieren. Wenn stationär konsumiert wird, besteht eine Sitzpflicht.

Catering

Die Ausnahme, wonach die Maskenpflicht bei Gästen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben entfällt, wenn sie an ihrem Tisch sitzen, ist weit auszulegen. Die Ausnahme greift auch bei Veranstaltungen mit einem Catering. Es bleibt die Vorgabe, dass die Gäste sitzen müssen.