Im Rahmen der Corona-Pandemie haben im Kanton St.Gallen über 9’000 Unternehmen Kurzarbeit vorangemeldet und eingeführt. Der Grossteil dieser Bewilligungen läuft per 31. August 2020 aus. Was gilt es zu beachten?

Alle Bewilligungen für Kurzarbeit (ohne Enddatum) laufen am 31. August 2020 aus

Jede Bewilligung zur Kurzarbeit ist befristet (zum Beispiel auf 6 Monate). Die Mehrzahl der im Zuge der Pandemie ausgestellten Bewilligungen enthalten kein Enddatum. Alle Bewilligungen ohne Enddatum laufen am 31. August 2020 aus.

Erneute Voranmeldung notwendig

Ab dem 1. September 2020 kann ein Unternehmen nur dann Kurzarbeitsentschädigung geltend machen, wenn in den nächsten Tagen, d.h. rechtzeitig vor Auslaufen der bestehenden Bewilligung, erneut eine Voranmeldung eingereicht und diese durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit bewilligt wird.

Bewilligungen mit Enddatum bleiben bis zum entsprechenden Datum gültig.

So erneuern Sie Ihre Voranmeldung

Sie müssen für Ihren Betrieb eine neue Voranmeldung einreichen. Der Bundesrat hat die COVID-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung am 12. August 2020 kurzfristig teilweise verlängert. Das vereinfachte Verfahren ist damit weiterhin anwendbar. Bitte beachten Sie:

  • Für die erneute Voranmeldung ist das Formular «COVID-19 Voranmeldung von Kurzarbeit» (abrufbar auf https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/formulare/fuer-arbeitgeber/kae-covid-19.html) auszufüllen, zu unterschreiben und einzureichen (per Post).
    • Aktualisieren Sie Ihre Angaben zum Unternehmen.
    • Erläutern Sie unter Punkt 2 (Grund) für Aussenstehende nachvollziehbar die konkrete Situation Ihres Unternehmens, die zur erneuten Voranmeldung führt. Angaben zum Umsatz sind dabei hilfreich. Anders als im Frühling reicht der Verweis auf Corona oder COVID-19 allein nicht aus. Wenig aussagekräftige Begründungen werden nachgefordert.
    • Hinweis: Wenn Sie bereits ein Standard-Formular eingereicht haben reicht dies. Sie müssen nicht zusätzlich noch das COVID-Formular nachreichen.
  • Organigramm des Gesamtbetriebes; gegebenenfalls mit Mitarbeiterzahlen aller Organisationseinheiten, wenn Sie Betriebsabteilungen anmelden (erforderlich). Fehlende Organigramme werden nachgefordert.
  • Ein Nachweis der Zustimmung der Mitarbeitenden mit Unterschrift und ein Handelsregisterauszug sind weiterhin nicht erforderlich.

Voranmeldung bis spätestens 22. August 2020 einreichen

Damit ein Unternehmen ohne Unterbruch abrechnen kann, ist eine Verlängerung der Kurzarbeit bis spätestens 22. August 2020 zu melden:

  • Für die Meldung auf dem Postweg ist der Poststempel massgebend. Wir empfehlen, die Voranmeldung mit A-Post plus zuzustellen, damit die rechtzeitige Zustellung belegt werden kann. Die Voranmeldung ist für Betriebe mit Sitz im Kanton St.Gallen zu senden an: Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kurzarbeit, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen. Es werden keine schriftlichen Eingangsbestätigungen verschickt.
  • Derzeit ist unklar, wann das SECO die elektronische Voranmeldung einführen wird.

Monat August mit bisheriger Bewilligung abrechnen

Für die Abrechnung bis und mit Monat August reicht die Bewilligung bis Ende August – auch wenn Sie die August-Abrechnung erst im September oder Oktober einreichen. Sie benötigen die neue Bewilligung erst für die Abrechnung des Monats September. Das heisst, für die Abrechnung gegenüber der Arbeitslosenkasse ist es früh genug, wenn Sie die neue Bewilligung allenfalls erst in den ersten Oktober-Tagen erhalten. Eine neue Bewilligung wird nur für drei Monate erteilt.

Die Voranmeldungen werden derzeit tagaktuell bearbeitet (kein Rückstau).

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an +41 58 229 35 60 (Mo – Fr jeweils 8:00 bis 11:30 und 14:00 bis 17:00 Uhr).

Weitere Informationen: https://www.sg.ch/wirtschaft-arbeit/arbeitgebende/kurzarbeit-anmelden.html